Mit dem Wachstumschancengesetz soll die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt werden und zwar ab 01.10.2023.

Das Wachstumschancengesetz, welches dies ermöglicht, soll im Dezember 2023 verabschiedet werden.

Lineare AfA bedeutet, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

i. d. R. gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben werden (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt

für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert, gibt es nun einen neuen

Zeitrahmen (gemäß § 7 Abs. 2 EStG; i. d. F. des Artikels 4. des Wachstumschancengesetzes-Entwurf).

Geplant ist die Wiedereinführung der degressiven AfA bis Ende 2024.

Die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) gilt steuerlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft oder herstellt wurden bzw. noch  angeschafft oder hergestellt

werden und zwar in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung

bis maximal 25 %.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet

und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt, als die lineare Abschreibung.

Wenn sich im Laufe der AfA-Zeit ergibt, dass die lineare AfA höher ausfällt, ist ein Wechsel zur linearen AfA möglich.

Gründe für die Inanspruchnahme der degressiven AfA sind die Wahrnehmung von Steuerspareffekten im laufenden Wirtschaftsjahr.